Wir verabschieden uns! Unser Studienzentrum schließt zum 31.05.2023 seine Türen und stellt den Vorlesungsbetrieb ein.

Studienzentrum schließt

Satzung des Fördervereins

page media image 1

Logo des Fördervereins des Hochschulstandorts Rinteln e. V.

Präambel

Die Ansiedlung einer Hochschule in Rinteln hilft den Bedarf an neuen Hochschulplätzen in Rinteln und Umgebung zu decken. Das Hochschulangebot stellt einen wichtigen Beitrag für die Ausbildung qualifizierter Nachwuchskräfte für die örtliche Wirtschaft dar und vervollständigt das Bildungsangebot der Region.

Ziel des Vereins ist es, dieses Hochschulangebot und die dort Studierenden insgesamt zu fördern.

§ 1

Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein des Hochschulstandorts Rinteln”.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Rinteln. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 2

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung sowie von Volks- und Berufsbildung einschließlich Hilfe für Studierende und Erziehung. Insbesondere verfolgt der Verein das Ziel,

  • die Student*innenschaft und den wissenschaftlichen Nachwuchs des Studienzentrums Rinteln durch die Vergabe von Stipendien zu fördern,
  • um allgemeines Verständnis für Studium und Weiterbildung in Rinteln zu werben,
  • eine enge Zusammenarbeit mit den zuführenden Schulen und benachbarten Hochschulen aufzubauen und zu fördern,
  • die regionale und überregionale Verflechtung des Hochschulstandorts Rinteln zu fördern und
  • die Beziehungen zwischen Wissenschaft und Praxis zu vertiefen.

§ 3

Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes

Zur Erreichung des Vereinszweckes stehen dem Verein die ordentlichen Jahresbeiträge, sowie Spenden und sonstige Einnahmen zur Verfügung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, Körperschaften, Vereine sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts sein.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und ihre Annahme durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod bzw. Auflösung oder Löschung,
  • durch Austritt unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist zum Ablauf des Kalenderjahres,
  • durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

§ 5

Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6

Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag ist zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres bzw. mit Eintritt in den Verein fällig.

Die Höhe des Beitrages kann für natürliche Personen und andere Mitglieder verschieden bemessen werden.

Der Vorstand kann im Einzelfall eine Befreiung von der Beitragspflicht aussprechen.

§ 7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 8

Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 9

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Ihre Einberufung erfolgt durch den*die Vorsitzende*n oder den*die stellvertretende*n Vorsitzende*n durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungen müssen drei Wochen vor dem Sitzungstag versandt werden. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf; er hat die bei ihm eingegangenen Anträge zu berücksichtigen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der*die Vorsitzende oder der*die stellvertretende Vorsitzende.

Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • Wahl zweier Rechnungsprüfer*innen,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Entgegennahme des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes nach dem Bericht des Rechnungsprüfers,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins.

Außerhalb der Tagesordnung werden Anträge nur behandelt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmt.

Über Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in der gleichen Form wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder können schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine Einberufung verlangen. Die Einladungsfrist verkürzt sich in diesem Fall auf eine Woche.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des*der Vorsitzenden, der*die in diesem Falle zwei Stimmen besitzt.

Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch eine*n mit schriftlicher Vollmacht versehene*n Vertreter*in ausgeübt werden.

Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, eine schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem*der Versammlungsleiter*in und dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.

§ 10

Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein*e Vorsitzende*r
  • ein*e stellvertretende*r Vorsitzende*r
  • ein*e Schatzmeister*in
  • ein*e Schriftführer*in
  • drei Beisitzer*innen.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie verlängert sich bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

Der*die Vorsitzende oder sein*e Vertreter*in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der*die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der*die Schatzmeister*in führt die Kassengeschäfte des Vereins. Die Kassenführung ist alljährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen. Der*die Schatzmeister*in hat zu diesem Zweck die Rechnungsunterlagen zu übergeben.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet bei Beschlüssen; hierzu zählt auch die Beschlussfassung über die Mittelvergabe nach § 2 (Zweck) der Satzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der*die Vorsitzende. Der Vorstand kann beschließen, dass bestimmte Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden.

Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter bzw. von der Sitzungsleiterin und dem Protokollführer bzw. von der Protokollführerin zu unterschreiben ist.

Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen können erstattet werden.

§ 11

Schlussbestimmungen

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen auf die Stadt Rinteln über, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dieser Satzung entsprechen. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder findet – auch im Falle des Ausscheidens einzelner Mitglieder – nicht statt.